Liebe Mitglieder und Freunde des Trägervereins der Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn,
Unsere Mitgliederversammlung findet
am Do., 26. März 2020, um 18:00 Uhr
im Bürgersaal des Rathauses der Gemeinde Waldbronn
Talstraße 7, 76337 Waldbronn,
statt.
Die Tagesordnung sieht folgende Punkte vor:
1 – Begrüßung und Feststellung der Regularien
2 – Bericht der 1. Vorsitzenden
3 – Bericht der Schatzmeisterin
4 – Bericht der Kassenprüfer
5 – Aussprache zu den Berichten
6 – Entlastung des Vorstandes
7 – Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Jahr
8 – Antrag auf Satzungsänderung
9 – Bildung der Wahlkommission
10 – Neuwahlen
11 – Vorschau
12 – Anträge
13 – Verschiedenes
Anträge sind laut Satzung 3 Werktage vor dem Versammlungstermin schriftlich, auch per E-Mail, an die Vorsitzende einzureichen.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Ruth Csernalabics, Vorsitzende
Adresse: Hellenstraße 61, 76337 Waldbronn
Email: rutcse@gmail.com
Geplante Satzungsänderung:
§ 11: Der Vorstand soll bestehen aus „Geschäftsführendem Vorstand“ und „Erweitertem Vorstand“.
§ 13: Mitglieder des Vorstands sollen alternierend gewählt werden.
§ 20: Inkraftsetzung der neuen Satzung, Ergänzung
Sie haben die Möglichkeit, beide Satzungen zu vergleichen:
Aktuelle Satzung von 2019
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
Fassung (004)
Seite 1/6
Satzung des „Trägervereins Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 76337 Waldbronn. Die Anschrift ist die des Vorsitzenden.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen durch die Bereitstellung eines lokalen Bildungs- und Informationsangebotes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer öffentlichen Bücherei für Kinder und Jugendliche in Waldbronn.
§ 3 Erfüllung des Zwecks
(1) Die Aufgaben des Vereins sind:
a. der Einrichtung und Ausstattung der Kinder- und Jugendbücherei,
b. Aufbau und Pflege des Medienbestands,
c. Unterhalt des laufenden Büchereibetriebes,
d. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(2) Der Verein kümmert sich um die Pflege von Kontakten zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens und organisiert das Durchführen von Veranstaltungen.
§ 4 Mittel zur Erfüllung der Aufgaben
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Aufnahmegebühren,
b. Mitgliedsbeiträge,
c. Spenden,
d. Erlöse aus Veranstaltungen,
e. Einnahmen aus dem Büchereibetrieb und sonstige Einnahmen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, AO § 52.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
Fassung (004)
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(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen wie auch juristische Personen und Personenvereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe des Namens, Geburtsdatum und ständigem Wohnsitz beim Vorstand schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod oder durch Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen diese Satzung verstößt oder
b. erheblich gegen den Zweck des Vereins handelt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt oder
c. wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses nicht bezahlt wurde.
Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
(4) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresmitgliedsbeitrag im Voraus bis Anfang Februar zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird beim Ausscheiden aus dem Verein nicht rückerstattet, auch nicht anteilig bei unterjährigem Ausscheiden.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie deren Fälligkeitszeitraum werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen für einzelne Mitglieder den Mitgliedsbeitrag, z.B. wegen ehrenamtlicher Tätigkeit, reduzieren oder ganz erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
Fassung (004)
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§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorstandsvorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. zwei oder mehr Beisitzern.
§ 12 Aufgaben des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und Entscheidung über seine Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke,
d. die Anfertigung des Jahresberichtes,
e. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Protokolle werden per E-Mail vom Vorstandsvorsitzenden an alle Vorstandsmitglieder versandt.
(6) Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand Beschlüsse auch per E-Mail oder telefonisch fassen. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Gesprächsprotokolle werden vom Vorstandsvorsitzenden per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder versandt.
§ 13 Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist auf eigenen Wunsch zulässig. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch vorzeitig abberufen, dass sie mit der Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Hierzu muss ein entsprechender
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
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Antrag in der Tagesordnung enthalten und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe oder fasst die Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten:
a. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
b. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c. die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d. die Beschlussfassung über Anträge,
e. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g. die Änderung der Satzung,
h. die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, spätestens zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres.
(2) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Zusätzlich kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Waldbronn eingeladen werden.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Werktage vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. E-Mails sind möglich. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Verhinderung kann der Vorsitzende bestimmen, die Mitgliederversammlung auf einen Ersatztermin zu vertagen, zu dem erneut eingeladen wird. Verzichtet der Vorsitzende darauf oder handelt es sich bereits um einen Ersatztermin, wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Wenn ein Mitglied dies beantragt, erfolgt die Abstimmung geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
Fassung (004)
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(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. Form der Einladung,
c. Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d. Tagesordnung,
e. Ergebnisse von Abstimmungen und Beschlüssen.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits fristgemäß in der Einladung als Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umgehend schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach form- und fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf Rückzahlung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Verein beachtet die Regeln und Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Version. Jedes Mitglied erklärt in der Beitrittserklärung das Einverständnis mit folgenden Regeln:
a. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet ausgewählte personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft (wie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Rufnummern, E-Mail-Adresse, Bankverbindung). Nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden Daten, die für die Historie des Vereins wichtig sind, archiviert und für die Öffentlichkeit unzugänglich verwahrt.
b. Der Verein führt Veröffentlichungen zu Vereinsaktivitäten durch (wie Fotos, Presseartikel, Web-Seite des Vereins, Newsletter per E-Mail)
c. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern und extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
d. Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Löschung der erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 22.01. 2019
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e. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder verantwortlich und gibt Auskunft bei Fragen.
§ 20 Inkraftsetzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.01.2019 in Waldbronn beschlossen und tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
Waldbronn, 22.01.2019
Unterschriften von Gründungsmitgliedern
Satzungsneufassung 2020
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
Fassung (005)
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Satzung des „Trägervereins Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 76337 Waldbronn. Die Anschrift ist die des Vorsitzenden.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen durch die Bereitstellung eines lokalen Bildungs- und Informationsangebotes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer öffentlichen Bücherei für Kinder und Jugendliche in Waldbronn.
§ 3 Erfüllung des Zwecks
(1) Die Aufgaben des Vereins sind:
a. der Einrichtung und Ausstattung der Kinder- und Jugendbücherei,
b. Aufbau und Pflege des Medienbestands,
c. Unterhalt des laufenden Büchereibetriebes,
d. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(2) Der Verein kümmert sich um die Pflege von Kontakten zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens und organisiert das Durchführen von Veranstaltungen.
§ 4 Mittel zur Erfüllung der Aufgaben
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Aufnahmegebühren,
b. Mitgliedsbeiträge,
c. Spenden,
d. Erlöse aus Veranstaltungen,
e. Einnahmen aus dem Büchereibetrieb und sonstige Einnahmen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, AO § 52.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
Fassung (005)
Seite 2/6
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen wie auch juristische Personen und Personenvereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe des Namens, Geburtsdatum und ständigem Wohnsitz beim Vorstand schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod oder durch Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen diese Satzung verstößt oder
b. erheblich gegen den Zweck des Vereins handelt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt oder
c. wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses nicht bezahlt wurde.
Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
(4) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresmitgliedsbeitrag im Voraus bis Anfang Februar zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird beim Ausscheiden aus dem Verein nicht rückerstattet, auch nicht anteilig bei unterjährigem Ausscheiden.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie deren Fälligkeitszeitraum werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen für einzelne Mitglieder den Mitgliedsbeitrag, z.B. wegen ehrenamtlicher Tätigkeit, reduzieren oder ganz erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
Fassung (005)
Seite 3/6
§ 11 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorstandsvorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c. dem Schatzmeister
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
a. dem Schriftführer
b. und einem oder mehr Beisitzern
§ 12 Aufgaben des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder gemeinsam durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und Entscheidung über seine Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke,
d. die Anfertigung des Jahresberichtes,
e. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Protokolle werden per E-Mail vom Vorstandsvorsitzenden an alle Vorstandsmitglieder versandt.
(5) Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand Beschlüsse auch per E-Mail oder telefonisch fassen. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Gesprächsprotokolle werden vom Vorstandsvorsitzenden per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder versandt.
§ 13 Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. a) in Jahren mit ungerader Jahreszahl 1. Vorsitzende
Schriftführer
b) in Jahren mit gerader Jahreszahl 2. Vorsitzende Schatzmeister
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
Fassung (005)
Seite 4/6
(2) Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist auf eigenen Wunsch zulässig. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch vorzeitig abberufen, dass sie mit der Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag in der Tagesordnung enthalten und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe oder fasst die Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten:
a. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
b. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c. die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d. die Beschlussfassung über Anträge,
e. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g. die Änderung der Satzung,
h. die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, spätestens zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres.
(2) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Zusätzlich kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Waldbronn eingeladen werden.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Werktage vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden. E-Mails sind möglich. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Verhinderung kann der Vorsitzende bestimmen, die Mitgliederversammlung auf einen Ersatztermin zu vertagen, zu
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
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dem erneut eingeladen wird. Verzichtet der Vorsitzende darauf oder handelt es sich bereits um einen Ersatztermin, wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Wenn ein Mitglied dies beantragt, erfolgt die Abstimmung geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. Form der Einladung,
c. Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d. Tagesordnung,
e. Ergebnisse von Abstimmungen und Beschlüssen.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits fristgemäß in der Einladung als Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umgehend schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach form- und fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf Rückzahlung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
§ 19 Datenschutz
(1) Der Verein beachtet die Regeln und Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Version. Jedes Mitglied erklärt in der Beitrittserklärung das Einverständnis mit folgenden Regeln:
a. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet ausgewählte personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft (wie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Rufnummern, E-Mail-Adresse, Bankverbindung). Nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden Daten, die für die Historie des Vereins wichtig sind, archiviert und für die Öffentlichkeit unzugänglich verwahrt.
Satzung Trägerverein Kinder- und Jugendbücherei Waldbronn 26.03.2020
Fassung (005)
Seite 6/6
b. Der Verein führt Veröffentlichungen zu Vereinsaktivitäten durch (wie Fotos, Presseartikel, Web-Seite des Vereins, Newsletter per E-Mail)
c. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern und extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
d. Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Löschung der erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten.
e. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder verantwortlich und gibt Auskunft bei Fragen.
§ 20 Inkraftsetzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.2020 in Waldbronn beschlossen und tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
Die Satzung vom 22.01.2019 verliert mit dem Inkrafttreten vorliegender Satzung ihre Gültigkeit. Die Paragraphen 11, 12. 13 und 20 wurden in der Mitgliederversammlung vom 26.03.2020 geändert. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Gesamtvorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Waldbronn, 26.03.2020
…………………………………………………………….. ……………………………………………………………….. 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende